Der Mieter darf seine Wohnung wegen Schimmels nicht einfach fristlos kündigen. Der Eigentümer muss erst die Möglichkeit haben, den Schaden zu beseitigen.
Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: VIII ZR 182/06), wie die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund mitteilte. Eine Mieterin hatte in
ihrer Wohnung an den Wänden Schimmel bemerkt, daraufhin den Vertrag fristlos gekündigt und die Miete nicht mehr gezahlt. Als Grund nannte sie die Gesundheitsgefährdung durch den Schimmel.
Die Richter des BGH machten in ihrem Urteil deutlich, eine solche Kündigung sei erst zulässig, wenn der Vermieter genug Zeit gehabt hätte, die Schäden zu beseitigen oder wenn er eine Abmahnung erhalten habe. Die Richter urteilten weiter, dass eine konkrete Gefährdung der Gesundheit durch Schimmel in Wohnräumen in vielen Fällen nur durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden könne.
Die Richter des BGH machten in ihrem Urteil deutlich, eine solche Kündigung sei erst zulässig, wenn der Vermieter genug Zeit gehabt hätte, die Schäden zu beseitigen oder wenn er eine Abmahnung erhalten habe. Die Richter urteilten weiter, dass eine konkrete Gefährdung der Gesundheit durch Schimmel in Wohnräumen in vielen Fällen nur durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden könne.
Schimmel in der Mietwohnung, der durch bauliche Mängel verursacht wird, ist prinzipiell Sache des Vermieters. Mieter, die von Schimmelbefall betroffen sind, haben daher das Recht die Miete zu mindern. Der Vermieter muss dafür sorgen, dass die Mietsache mängelfrei ist - auch wenn es sich um einen Altbau handelt, hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden (Aktenzeichen: 15a C 58/10). Sind bauliche Mängel an der Schimmelbildung schuld, muss der Vermieter diese beseitigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob zum Zeitpunkt des Hausbaus Vorgaben für Wärme- und Feuchtigkeitsschutz existierten oder nicht.